Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung und Nutzung der Software EPOS-Plan

INEKON – Dr. Dirk Engelmann Intelligente Energiekonzepte – Ingenieurbüro für Energieeffizienz
Inhaber: Dr. Dirk Engelmann
Breitwiesenstraße 13, 70565 Stuttgart
Tel.: 0711 9959 826 50 · Fax: 0711 9959 826 59 · E-Mail: info@epos-plan.de
USt-IdNr.: DE250355793

– nachfolgend „Lizenzgeber“ genannt –

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die Überlassung, Lizenzierung, Pflege und den Support der Software „EPOS-Plan“ einschließlich zugehöriger Dokumentation zwischen dem Lizenzgeber und seinen Kunden (nachfolgend „Lizenznehmer“).

(2) Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), soweit in einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich unterschieden wird.

(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lizenzgeber stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(4) Individuelle Vertragsabreden zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung der Simulationssoftware „EPOS-Plan“ zur Planung, Auslegung und Simulation von Energiesystemen in der jeweils bestellten Lizenzvariante sowie der zugehörigen Dokumentation in elektronischer Form.

(2) Die Beschaffenheit und der Funktionsumfang der Software ergeben sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung, den Funktionsübersichten und den Systemvoraussetzungen auf der Website des Lizenzgebers (https://epos-plan.de) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Garantien im Rechtssinne werden nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

(3) Installations-, Konfigurations-, Schulungs- und Beratungsleistungen sind nicht Gegenstand dieser AGB und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

(4) EPOS-Plan ist ein Werkzeug zur rechnerischen Unterstützung der Energiesystemplanung. Die Qualität der Simulations- und Berechnungsergebnisse hängt maßgeblich von den durch den Lizenznehmer eingegebenen Daten und gewählten Randbedingungen ab. Die Ergebnisse ersetzen keine fachliche Planung, Prüfung oder Bewertung durch qualifiziertes Fachpersonal. Die Verantwortung für die Prüfung, Interpretation und Verwendung der Ergebnisse liegt beim Lizenznehmer.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Software und der Lizenzvarianten im Online-Shop des Lizenzgebers stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.

(2) Mit dem Abschluss des Bestellvorgangs im Online-Shop gibt der Lizenznehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages ab. Vor dem Absenden der Bestellung kann der Lizenznehmer seine Eingaben jederzeit einsehen und korrigieren.

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Lizenzgeber die Bestellung durch eine Auftragsbestätigung in Textform (z. B. per E-Mail) annimmt oder die Software bzw. den Lizenzschlüssel bereitstellt. Eine automatisch versandte Bestätigung über den Eingang der Bestellung stellt noch keine Annahme dar.

(4) Vertragssprache ist Deutsch. Der Vertragstext wird vom Lizenzgeber gespeichert; die Bestelldaten und diese AGB werden dem Lizenznehmer in Textform übermittelt.

§ 4 Bereitstellung und Systemvoraussetzungen

(1) Die Software wird als Download über die Website bzw. das Kundenkonto des Lizenznehmers bereitgestellt. Ein etwaiger Lizenzschlüssel wird in Textform (z. B. per E-Mail oder im Kundenkonto) übermittelt. Die Überlassung eines physischen Datenträgers ist nicht geschuldet.

(2) Die für den Betrieb der Software erforderlichen Systemvoraussetzungen sind auf der Website des Lizenzgebers veröffentlicht. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vor Vertragsschluss zu prüfen, ob seine Systemumgebung diesen Anforderungen entspricht. Hierzu steht eine kostenlose Demoversion zur Verfügung.

(3) Die Bereitstellung einer geeigneten Hard- und Softwareumgebung sowie einer Internetverbindung für Download, Aktivierung und Updates obliegt dem Lizenznehmer.

§ 5 Nutzungsrechte

(1) Der Lizenznehmer erhält mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das einfache, nicht ausschließliche und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software im vertraglich vereinbarten Umfang (Lizenzvariante, Anzahl der Named User) für eigene Zwecke zu nutzen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Lizenz als Named-User-Lizenz überlassen: Sie berechtigt eine namentlich benannte natürliche Person (Named User) zur Nutzung. Der Named User darf die Software geräteunabhängig auf mehreren Endgeräten (z. B. Notebook und Desktop-PC) installieren und nutzen, jedoch nicht gleichzeitig auf mehr als einem Endgerät. Named User können Beschäftigte des Lizenznehmers, der Lizenznehmer selbst, dessen freie Mitarbeiter sowie – bei Bildungseinrichtungen – deren Lehrende, Studierende, Schülerinnen und Schüler sein. Der Lizenznehmer kann einen Named User jederzeit gegen eine andere Person austauschen; der bisherige Named User hat die Nutzung dann einzustellen. Eine Meldung des Nutzerwechsels an den Lizenzgeber ist nicht erforderlich, sofern die Gesamtzahl der Named User die lizenzierte Anzahl nicht überschreitet.

(2) Der Lizenznehmer darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist (insbesondere Installation, Laden in den Arbeitsspeicher). Die Erstellung einer Sicherungskopie ist zulässig; sie ist als solche zu kennzeichnen.

(3) Eine Bearbeitung, Übersetzung, Rückübersetzung (Dekompilierung) oder sonstige Umgestaltung der Software ist nur in den Grenzen der §§ 69d, 69e UrhG zulässig.

(4) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu vermieten, zu verleihen, unterzulizenzieren, öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten – auch nicht im Wege des Hostings oder als Software-as-a-Service – zur Nutzung zu überlassen.

(5) Urheberrechtsvermerke, Seriennummern, Lizenzschlüssel und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

(6) Eine dauerhafte Weitergabe einer unbefristet erworbenen Lizenz an einen Dritten ist nur zulässig, wenn der Lizenznehmer die eigene Nutzung vollständig aufgibt, sämtliche Kopien der Software löscht bzw. an den Dritten übergibt und der Dritte in die Bestimmungen dieser AGB eintritt. Ansprüche aus einem Software-Service-Vertrag gehen ohne Zustimmung des Lizenzgebers nicht auf den Dritten über.

(7) Bei zeitlich befristeten Lizenzen ist die Nutzung auf die vereinbarte Laufzeit beschränkt. Nach Ablauf der Laufzeit hat der Lizenznehmer die Nutzung einzustellen und sämtliche Installationen und Kopien der Software zu löschen.

(8) Laufzeit und Kündigung von Zeitlizenzen (Jahreslizenzen): Die Erstlaufzeit beträgt, sofern im Online-Shop nichts anderes angegeben ist, zwölf Monate ab Vertragsschluss (Kauf); sie ist nicht an das Kalenderjahr gebunden. Danach verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden; eine automatische Verlängerung um jeweils weitere zwölf Monate findet nicht statt. Die Kündigung bedarf lediglich der Textform (z. B. E-Mail). Verbraucher können den Vertrag zusätzlich jederzeit über die Kündigungsschaltfläche „Verträge hier kündigen“ auf der Website des Lizenzgebers erklären (§ 312k BGB); diese Schaltfläche steht auch Unternehmern offen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 6 Demoversion und akademische Lizenz

(1) Die kostenlose Demoversion wird ausschließlich zu Test- und Evaluierungszwecken überlassen. Sie kann in Funktionsumfang und/oder Nutzungsdauer beschränkt sein. Eine produktive oder kommerzielle Nutzung der Demoversion ist unzulässig. Für die Demoversion bestehen keine Mängelansprüche; die Haftung richtet sich nach § 11.

(2) Die akademische Lizenz (Tarif „Campus/Student“) ist für die Nutzung in Lehre, Forschung, Studium und Ausbildung bestimmt. Sie kann sowohl von Bildungseinrichtungen als auch unmittelbar von einzelnen Studierenden, Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden, Doktorandinnen und Doktoranden sowie Lehrenden erworben werden; ein Vertrag zwischen der Bildungseinrichtung und dem Lizenzgeber ist dafür nicht erforderlich. Ausdrücklich zulässig ist die Nutzung für Studien-, Semester-, Projekt-, Bachelor-, Master- und Doktorarbeiten sowie für Praktika, Prüfungen, Wettbewerbe und Unterrichtszwecke einschließlich der Veröffentlichung der damit erzielten Ergebnisse in der jeweiligen Arbeit. Unzulässig ist allein die kommerzielle Nutzung, insbesondere für entgeltliche Planungs- oder Beratungsleistungen gegenüber Dritten; eine im Rahmen des Studiums oder der Ausbildung vergütete Tätigkeit (z. B. als Werkstudent oder Praktikant oder eine Abschlussarbeit in Kooperation mit einem Unternehmen) gilt nicht als kommerzielle Nutzung. Als Nachweis der Berechtigung genügt eine einfache Kopie, ein Scan oder ein Foto der aktuellen Immatrikulations-, Schul- oder Ausbildungsbescheinigung bzw. des Studierendenausweises; der Nachweis kann auch nach der Bestellung per E-Mail nachgereicht werden. Bei zweckwidriger Nutzung ist der Lizenzgeber berechtigt, die Lizenz außerordentlich zu kündigen und die Differenz zum Preis einer regulären Lizenz nachzuberechnen.

§ 7 Software-Service (Updates und Pflege)

(1) Sofern der Lizenznehmer einen Software-Service-Vertrag abschließt, erhält er während dessen Laufzeit die vom Lizenzgeber allgemein bereitgestellten Updates und Programmverbesserungen sowie Unterstützung im Umfang der jeweils gültigen Servicebeschreibung auf der Website.

(2) Der Software-Service-Vertrag hat eine Erstlaufzeit von zwölf Monaten ab Vertragsschluss, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wird er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Erstlaufzeit gekündigt, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit und kann sodann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Ohne Software-Service-Vertrag besteht kein Anspruch auf neue Programmversionen, Updates oder Weiterentwicklungen. Gesetzliche Aktualisierungspflichten gegenüber Verbrauchern (§ 327f BGB) bleiben unberührt.

§ 7a Supportvertrag

(1) Sofern der Lizenznehmer einen Supportvertrag abschließt, unterstützt der Lizenzgeber ihn während dessen Laufzeit bei der Nutzung der Software EPOS-Plan, insbesondere per E-Mail, Telefon oder Fernzugriff, einschließlich damit verbundener anwendungsbezogener Beratung. Ein Anspruch auf bestimmte Reaktionszeiten besteht nur, wenn er ausdrücklich vereinbart ist. Der Supportvertrag ist ein Dienstvertrag; ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.

(2) Die Vergütung beträgt 200,00 € je Stunde zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (238,00 € einschließlich 19 % USt.). Es besteht eine Mindestabnahme von einer Stunde je Vertragsjahr; die Mindestabnahme wird mit der Bestellung berechnet. Darüber hinausgehende Aufwände werden in 15-Minuten-Schritten erfasst und abgerechnet.

(3) Der Supportvertrag beginnt mit Vertragsschluss. Die Erstlaufzeit beträgt zwölf Monate ab Vertragsschluss (ein Vertragsjahr); sie ist nicht an das Kalenderjahr gebunden. Danach verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform (z. B. E-Mail); daneben steht die Kündigungsschaltfläche nach § 12 Abs. 3 zur Verfügung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Der Supportvertrag lässt den Software-Service nach § 7 unberührt; Updates und neue Programmversionen sind nicht Gegenstand des Supportvertrags.

(5) Für Verbraucher gilt ergänzend: Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Lizenzgeber mit der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und widerruft er den Vertrag danach, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen (§ 357a BGB). Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung, wenn der Lizenzgeber mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und zugleich seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Lizenzgeber verliert (§ 356 Abs. 5 BGB).

§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Online-Shop ausgewiesenen Preise. Gegenüber Verbrauchern werden im Online-Shop stets Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben (§ 3 PAngV); der Nettopreis wird zusätzlich ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern gelten die ausgewiesenen Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Weitere Kosten fallen nicht an; die Bereitstellung erfolgt als Download ohne Versandkosten.

(2) Die Zahlung erfolgt über die im Bestellvorgang angebotenen Zahlungsarten. Die Vergütung ist mit Vertragsschluss fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Vergütungen für den Software-Service sind für die jeweilige Laufzeitperiode im Voraus fällig.

(3) Gerät der Lizenznehmer in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

(4) Der Lizenznehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Lizenznehmer Unternehmer, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 9 Pflichten des Lizenznehmers

(1) Der Lizenznehmer hat Zugangsdaten und Lizenzschlüssel vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen und den Lizenzgeber unverzüglich zu informieren, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung bestehen.

(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, seine Daten und Projektdateien regelmäßig und dem Stand der Technik entsprechend zu sichern.

(3) Der Lizenznehmer prüft die von ihm eingegebenen Daten sowie die von der Software erzeugten Ergebnisse vor deren Verwendung auf Plausibilität und fachliche Eignung (vgl. § 2 Abs. 4).

(4) Mängel der Software sind dem Lizenzgeber unverzüglich und in nachvollziehbarer Form (Beschreibung des Fehlers, der Systemumgebung und der Schritte zur Reproduktion) anzuzeigen. Für Kaufleute gilt ergänzend § 377 HGB.

§ 10 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über Sach- und Rechtsmängel, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Verbraucher bleiben die Vorschriften über Verträge über digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB) unberührt.

(2) Der Lizenzgeber leistet Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels (insbesondere durch Update, Patch oder neue Programmversion) oder durch Ersatzlieferung. Als Mangelbeseitigung gilt auch das Aufzeigen einer zumutbaren Umgehungslösung, sofern die vertragsgemäße Nutzung dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(3) Ist der Lizenznehmer Unternehmer, verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten ab Bereitstellung der Software. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach § 11, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Verjährungsfristen.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Fehler darauf beruht, dass die Software entgegen den Systemvoraussetzungen eingesetzt, durch den Lizenznehmer oder Dritte verändert oder fehlerhaft bedient wurde, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass der Fehler hierauf nicht zurückzuführen ist.

§ 11 Haftung

(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Lizenzgebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

(4) Für den Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber im Rahmen der vorstehenden Absätze nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Lizenznehmer für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lizenznehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher; Kündigungsschaltfläche

(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung des Lizenzgebers. Der Widerruf kann auch über die elektronische Widerrufsfunktion unter https://epos-plan.de/vertrag-widerrufen/ erklärt werden.

(2) Bei Verträgen über die Bereitstellung nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlicher digitaler Inhalte (Download) erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 6 Nr. 2 BGB, wenn der Lizenzgeber mit der Vertragserfüllung begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und er seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.

(3) Kündigungsschaltfläche: Für alle online geschlossenen Dauerschuldverhältnisse (Jahreslizenzen, Software-Service- und Supportverträge) stellt der Lizenzgeber auf seiner Website eine Kündigungsschaltfläche mit der Bezeichnung „Verträge hier kündigen“ bereit (§ 312k BGB). Über diese Schaltfläche können Verbraucher – und ebenso Unternehmer – ihre Kündigung jederzeit ohne Anmeldung im Kundenkonto erklären; der Zugang der Kündigung wird unverzüglich in Textform bestätigt.

§ 13 Datenschutz

Der Lizenzgeber verarbeitet personenbezogene Daten des Lizenznehmers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

§ 14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für alle Verträge zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Lizenznehmer Verbraucher, bleiben zwingende verbraucherschützende Bestimmungen des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt.

(2) Ist der Lizenznehmer Unternehmer, ist Stuttgart Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem EPOS-Plan Vertrag.

(3) Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem EPOS-Plan Vertrag. Der Lizenzgeber ist daneben berechtigt, den Lizenznehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 15 Verbraucherinformationen und Streitbeilegung

(1) Die Europäische Kommission hat ihre Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zum 20. Juli 2025 abgeschaltet. Ein Link dorthin entfällt daher. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben sowie in unserem Impressum.

(2) Für Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen steht in Deutschland die Universalschlichtungsstelle des Bundes zur Verfügung: Zentrum für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl, www.universalschlichtungsstelle.de.

(3) Wir sind bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes teilzunehmen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

Stuttgart, Stand: 13. August 2026